Ma|jo|rat 〈n. 11〉 Ggs Minorat
1. = Ältestenrecht
2. dem ältesten Sohn zustehendes Erbgut; Sy Majoratsgut
[<lat. maioratus „Stand des Höheren, Recht des Älteren“; zu maior „größer, älter“]
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Majorat
[lateinisch] das, -(e)s/-e, Ältestenrecht, landschaftlich geltendes Erbrecht, bei dem bei der Übergabe eines Hofes jeweils das älteste Kind des Eigentümers die Erbfolge antritt; Gegensatz: Minorat, Erbfolge des jüngsten Kindes in direkter Linie (Höferecht). Beim Seniorat folgt der Älteste des Mannesstammes ohne Rücksicht auf den Verwandtschaftsgrad, beim Juniorat entsprechend der Jüngste. Majorat wird auch das Gut genannt, das nach diesem Recht vererbt wird. (Fideikommiss, Primogenitur)
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Ma|jo|rat, das; -[e]s, -e [mlat. maioratus, zu lat. maior, ↑Major] (Rechtsspr.): 1. ↑Ältestenrecht (2). 2. nach dem ↑Ältestenrecht (2) zu vererbendes Gut.
Universal-Lexikon. 2012.