Nicht|ạn|griffs|pakt 〈m. 1; Pol.〉 Bündnis zwischen Staaten mit der gegenseitigen Verpflichtung, den Partner nicht anzugreifen
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Nicht|angriffspakt,
Nicht|angriffsvertrag, zwischen zwei oder mehreren Staaten geschlossener Vertrag, in dem sich die Vertragspartner gegenseitig zusichern, bei der Lösung von Konflikten auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten oder im Falle eines Krieges mit anderen Staaten im Verhältnis zueinander neutral zu bleiben. Ein Nichtangriffspakt wurde abgeschlossen z. B. von der UdSSR und Frankreich (1932) sowie vom Deutschen Reich und Polen (1934).
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Nicht|an|griffs|pakt [-'- - -], der: Pakt, durch den Staaten sich verpflichten, einander nicht anzugreifen.
Universal-Lexikon. 2012.