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Primogenitur
Pri|mo|ge|ni|tur 〈f. 20Erbfolge des Erstgeborenen; Ggs Sekundogenitur [zu lat. primogenitus „zuerst geboren“]

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Pri|mo|ge|ni|tur, die; -, -en [mlat. primogenitura, zu lat. primus = Erster u. genitus = geboren] (Rechtsspr. früher):
Vorrecht des Erstgeborenen u. seiner Linie (in Fürstenhäusern) bei der Erbfolge, bes. der Thronfolge.

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Primogenitur
 
[mittellateinisch, zu lateinisch primus »Erster« und genitus »geboren«] die, -/-en, Nachfolgeordnung nach dem Erstgeburtsrecht. Nach der seit dem 14. Jahrhundert in den deutschen Fürstenhäusern zur Vermeidung der Zersplitterung des Hausgutes gebildeten Primogeniturordnung ist zur Thronfolge und zur Erbfolge in das Hausgut der Erst- oder Ältestgeborene des regierenden Hauses mit Ausschluss aller jüngeren Linien berufen. Die Primogenitur galt zuerst für die Kurfürsten durch die Goldene Bulle (1356).
 

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Pri|mo|ge|ni|tur, die; -, -en [mlat. primogenitura, zu lat. primus = Erster u. genitus = geboren] (Rechtsspr. früher): Vorrecht des Erstgeborenen u. seiner Linie (in Fürstenhäusern) bei der Erbfolge, bes. der Thronfolge.

Universal-Lexikon. 2012.