Rẹchts|nach|fol|ge 〈f. 19〉 Übergang von Rechten (u. Pflichten) auf eine andere Person
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Rẹchts|nach|fol|ge, die (Rechtsspr.):
Nachfolge in einem Rechtsverhältnis od. in einer Rechtsstellung (durch Übergang, Übertragung von Rechten u. Pflichten von einer Person auf die andere).
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Rechtsnachfolge,
Im Privatrecht ist Rechtsnachfolge der Erwerb (Rechtserwerb) eines bisher einer anderen Person zustehenden Rechts. Rechtsnachfolge ist nur möglich, soweit subjektive Rechte übertragbar sind. Zu unterscheiden sind die Rechtsnachfolge in einzelne Rechte (Einzelnachfolge, Singularsukzession), z. B. durch Übereignung einer Sache oder Abtretung einer Forderung, und die Rechtsnachfolge in eine Gesamtheit von Rechten, ein Vermögen (Gesamtnachfolge, Universalsukzession). Letztere ist u. a. gegeben im Fall der Beerbung (§ 1 922 BGB). Im Zivilprozess ist die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit grundsätzlich ohne Einfluss; die Wirkungen des Urteils erfassen aber, soweit nicht Ausnahmen greifen, auch den Rechtsnachfolger der Partei (§§ 265, 325, 727 ff. ZPO).
Im Staats- und Völkerrecht die Staatensukzession als das Einrücken eines Staates in die völkerrechtlichen Rechtspositionen eines anderen Staates. Eine solche Staatensukzession (Staatennachfolge) ereignet sich bei Gebietsabtretungen bezüglich derjenigen Rechtspositionen, die mit dem abgetretenen Gebiet verknüpft sind. Kommt das gesamte Staatsgebiet an einen anderen Staat oder an mehrere andere Staaten, so geht der Staat unter, weil er nicht mehr über das Staatsbegriffselement »Gebiet« verfügt. Im Gegensatz zum klassischen Völkerrecht kann seit der Geltung des Annexionsverbots der Verlust des gesamten Staatsgebiets nur noch durch einen von dem Staat selbst geschlossenen Abtretungsvertrag herbeigeführt werden. In der Praxis ist dies noch nicht vorgekommen. Dagegen haben sich Fälle des Staatsuntergangs durch freiwillige Verschmelzung mit einem anderen Staat, durch Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem neuen Staat oder durch Revolution mit anschließender Staatsneugründung und Unterbrechung der rechtlichen Kontinuität im 20. Jahrhundert häufig ereignet. - Innere Vorgänge - z. B. Wechsel der Staatsform, Regierungswechsel, Revolution - berühren die völkerrechtliche Kontinuität eines Staates ebenso wenig wie militärische Niederlagen und Gesamtkapitulationen der Streitkräfte. Wenn jedoch ein Völkerrechtssubjekt untergegangen ist, so kann ein auf seinem Gebiet neu erstandener Staat entweder die staats- und völkerrechtliche Kontinuität unterbrechen oder die Kontinuität in der Form der Rechtsnachfolge fortführen. Der letztere Fall (Rechtsnachfolge nach Staatsuntergang) ist streng zu unterscheiden von der Kontinuität in der Form der staats- und völkerrechtlichen Identität. - Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. 10. 1990 ist die DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt untergegangen. Seit dieser Zeit nimmt sie an der staats- und völkerrechtlichen Kontinuität Deutschlands (in der Form der Identität) in der Bundesrepublik Deutschland teil.
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Rẹchts|nach|fol|ge, die (Rechtsspr.): Nachfolge in einem Rechtsverhältnis od. in einer Rechtsstellung (durch Übergang, Übertragung von Rechten u. Pflichten von einer Person auf die andere).
Universal-Lexikon. 2012.