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Rechtsweg
Rẹchts|weg 〈m. 1Inanspruchnehmen des Gerichts ● den \Rechtsweg beschreiten, einschlagen, gehen die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen; eine Sache auf dem \Rechtsweg entscheiden; der \Rechtsweg ist ausgeschlossen (bei Preisausschreiben)

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Rẹchts|weg, der <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Weg (4), auf dem bei den Gerichten um Rechtsschutz, um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht werden kann:
für diesen Streitfall ist der R. zulässig, ausgeschlossen;
den R. gehen, einschlagen, beschreiten;
diese Angelegenheit wird auf dem R. (gerichtlich) entschieden.

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Rechtsweg,
 
der Weg, auf dem bei einer Gerichtsbarkeit um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Der Rechtsweg steht jedem offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, sowie jedem, der ein Recht gegenüber einer anderen Privatperson vor den Zivilgerichten ausüben und durchsetzen will. Institutionell unterscheidet man zwischen dem ordentlichen Rechtsweg, der zu den Zivil- und Strafgerichten führt, dem insoweit spezielleren Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sowie den Rechtswegen der drei Verwaltungsgerichtsbarkeiten (allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit). Die Zulässigkeit des gewählten Rechtswegs ist Prozessvoraussetzung (Sachurteilsvoraussetzung). Ist sie im Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben, fällt sie durch nachträgliche Veränderung der sie begründenden Umstände nicht fort (§ 17 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG; § 261 Absatz 3 ZPO).
 
Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte daran gebunden. Ist der beschrittene Rechtsweg dagegen unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht (§ 17 a GVG). - Rechtswegsgarantie ist die in Art. 19 Absatz 4 GG enthaltene Bestimmung, dass der Rechtsweg demjenigen offen steht, der durch die (deutsche) öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist (Justizgewährungsanspruch).

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Rẹchts|weg, der <o. Pl.> (Rechtsspr.): Weg (4), auf dem bei den Gerichten um Rechtsschutz, um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht werden kann: der R. zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit; für diesen Streitfall ist der R. zulässig, ausgeschlossen; Nach dem Grundgesetz steht dem Bürger ... der R. offen ( 47, 1985, 73); den R. gehen, einschlagen, beschreiten (das Gericht in Anspruch nehmen); unter Ausschluss des -es; diese Angelegenheit wird auf dem R. (gerichtlich) entschieden.

Universal-Lexikon. 2012.