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Stadtrecht
Stạdt|recht 〈n. 11; unz.〉 Gesamtheit aller Rechte einer Stadt

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Stạdt|recht, das:
(vom MA. bis ins 19. Jh.) Gesamtheit der in einer Stadt geltenden Rechte.

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Stadtrecht,
 
das in den Städten des Mittelalters seit dem 12. Jahrhundert entstandene Recht, das sich vom benachbarten Landrecht unterschied. Dabei handelt es sich sowohl um das Verfassungsrecht der Stadt als auch um das in der Stadt geltende Privat-, Prozess- und Strafrecht. In seinen Ursprüngen beruhte es auf Privilegien (»Handfesten«) des Königs oder Stadtherrn (Marktrecht), später v. a. auf Rechtssatzungen. Das Stadtrecht hieß auch »Weichbild«. Seit Ende des Mittelalters kam es zu Neuaufzeichnungen (Reformationen) des Stadtrechts, wobei dieses zum Teil, besonders in Süddeutschland, dem römisch-gemeinen Recht angepasst wurde. - Durch Bewidmung jüngerer Städte mit dem Recht einer älteren Stadt bildeten sich Stadtrechtfamilien (so z. B. beim lübischen Recht, beim Magdeburger Recht).

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Stạdt|recht, das: (vom MA. bis ins 19. Jh.) Gesamtheit der in einer Stadt geltenden Rechte.

Universal-Lexikon. 2012.