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Abhängigkeitsverhältnis
Ạb|hän|gig|keits|ver|hält|nis, das:
Verhältnis, bei dem jmd. von einem andern abhängig ist:
in ein A. geraten.

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Abhängigkeitsverhältnis,
 
Beziehung zweier oder mehrerer Personen, die auf der wirtschaftlichen oder aus sonstigen Gründen gegebenen Überlegenheit wenigstens einer dieser Personen beruht. Im bürgerlichen Recht erwachsen z. B. zugunsten einer Frau, die unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses außerehelichen Geschlechtsverkehr duldete, Schadenersatzansprüche (§ 825 BGB). Das Strafrecht berücksichtigt Abhängigkeitsverhältnisse auf vielfältige Weise.

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Ạb|hän|gig|keits|ver|hält|nis, das: Verhältnis, bei dem einer der beiden Partner vom andern abhängig ist: in ein A. geraten.

Universal-Lexikon. 2012.