Ạn|fech|tungs|kla|ge, die (Rechtsspr.):
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Anfechtungsklage,
1) Verwaltungsprozess: die Klage beim Verwaltungsgericht, mit der ein in seinen Rechten Betroffener den Abwehranspruch gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt geltend macht und die Aufhebung des Verwaltungsaktes begehrt (§§ 42, 113 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, Abkürzung VwGO). Der Anfechtungsklage hat grundsätzlich ein behördliches Vorverfahren voranzugehen, in dem auf Widerspruch des Betroffenen hin Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachgeprüft werden (§§ 68 ff. VwGO). Widerspruch und Anfechtungsklage haben in der Regel aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO; Suspensiveffekt). Die Anfechtungsklage ist gegen die Körperschaft oder Behörde zu richten, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Klagefrist beträgt einen Monat, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Anfechtungsklage führt zu einer Prüfung des Verwaltungsaktes nach Kriterien der Rechtmäßigkeit, nicht der Zweckmäßigkeit, und ist auf die Rechtsgründe beschränkt, die rechtlich geschützte Interessen des Klägers betreffen.
2) Zivilprozess: Gestaltungsklage, die auf die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses oder bestimmter gerichtlicher Entscheidungen durch Urteil zielt. Die aufhebende Wirkung tritt mit Rechtskraft des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils ein. Beispiele: Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes (§ 640 Absatz 2 Nummer 2 ZPO), des Hauptversammlungsbeschlusses einer AG (§ 243 Aktiengesetz), Anfechtungsklage zur Beseitigung der im Aufgebotsverfahren ausgesprochenen Ausschließung (§ 957 ZPO).
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Ạn|fech|tungs|kla|ge, die (Rechtsspr.): Klage, mit der jmd. eine ↑Anfechtung (1) anhängig macht.
Universal-Lexikon. 2012.