Ex|pọrt|för|de|rung, die:
Ausfuhrförderung.
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Expọrtförderung,
im weiteren Sinn die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Steigerung der Ausfuhr eines Landes. Träger der Exportförderung können Private (Einzel- oder Gemeinschaftswerbung, Preisdifferenzierung, gemeinschaftliche Ausstellungen, gemeinschaftliche Exportkreditfinanzierung der Exporteure, Kooperation mit ausländischen Unternehmen, Direktinvestitionen) und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein (Beratung durch Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern, Errichtung von Außenhandelskammern). Größere Bedeutung hat die staatliche Exportförderung. Ziel dieser Exportförderung im engeren Sinn ist es, Handelsbilanzdefizite zu vermeiden oder zu beseitigen, die Devisenbestände zu vergrößern, Vollbeschäftigung herzustellen oder zu sichern, das wirtschaftliche Wachstum durch Nachfrageimpulse aus dem Ausland zu erhöhen u. a. (Außenwirtschaft). Die Exportförderung wendet sich unmittelbar an die Exporteure, deren Wettbewerbsfähigkeit auf Auslandsmärkten hergestellt, erhalten oder verbessert werden soll. Wirtschaftspolitische Mittel sind u. a. Exportsubventionen (z. B. Exportprämien für sonst internationale nicht wettbewerbsfähige Produkte), Befreiung der Ausfuhr von Steuern (z. B. Umsatzsteuer), Gewährung von Sonderabschreibungen für Forderungen aus Exportgeschäften, Sondertarife für Verkehrsmittel, Ausfuhrgarantien und -bürgschaften (Exportkreditversicherung), zinsgünstige Exportkredite, Wechselkurskorrekturen, Information und Beratung (z. B. durch die Bundesstelle für Außenhandelsinformation). - Die Erfassung der angewendeten Maßnahmen und ihre Koordinierung gehört zu den Aufgaben der WTO. Maßnahmen zur Exportförderung sind zum Teil umstritten, da sie die internationale Arbeitsteilung bei Freihandel beeinträchtigen können (z. B. Exportsubventionen).
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Dumping · Freihandel · Handelshemmnisse · Protektionismus
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Ex|pọrt|för|de|rung, die: Ausfuhrförderung.
Universal-Lexikon. 2012.