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Rụ̈ck|stel|lung 〈f. 20; Wirtsch.〉
1. Berücksichtigung eventueller Ausgaben in der Bilanz
2. die zu erwartende, in ihrer Höhe noch unbestimmte Ausgabe selbst
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Rụ̈ck|stel|lung, die:
1. <meist Pl.> (Wirtsch.) Posten, der in der Bilanz als zu erwartende, in der Höhe noch unbestimmte Ausgabe ausgewiesen ist:
-en für die Alterssicherung.
2. (selten) das Zurückstellen:
unter R. aller Bedenken.
3. (bes. österr.) Rückgabe:
die R. der geraubten Kunstwerke fordern.
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Rückstellung,
Betriebswirtschaftslehre: Passivposten in der Bilanz zur erfolgswirksamen Berücksichtigung von Vorgängen, die in der Zukunft zu Ausgaben oder Mindereinnahmen führen können, ihrer Höhe und/oder dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nach unsicher sind, jedoch als Aufwand dem Rechnungsjahr zugeordnet werden können. Dabei muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Ereignisses gegeben sein. Die Höhe der Rückstellung ist auf der Basis begründbarer und damit willkürfreier Schätzungen zu bestimmen, womit sich für die Höhe des Rückstellungsansatzes ein Ermessensspielraum ergibt. Rückstellungen dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung, unterscheiden sich aber durch ihre Ungewissheit von den Posten zur Rechnungsabgrenzung.
Nach § 249 HGB besteht eine Passivierungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Steuerrückstellungen für entstandene, aber noch nicht fällige Steuern, bestimmte Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für schwebende Prozesse sowie für Zusagen aus Garantien und Gewährleistungen), für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung und Abraumbeseitigung (wenn diese innerhalb bestimmter Fristen nachgeholt werden) sowie für Gewährleistungen ohne rechtlicher Verpflichtung (Kulanzrückstellungen). Wenn die Rückstellung in Anspruch genommen wurde oder der Grund für die Rückstellungsbildung weggefallen ist, müssen die entsprechenden Bilanzposten aufgelöst werden. Durch die Bildung von Rückstellungen wird der Gewinn der Periode verringert. Dies kann einerseits zu einem Zinsgewinn aus Steuerverschiebung und andererseits zu einem Finanzierungseffekt (Innenfinanzierung mit Fremdkapital) führen.
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Rụ̈ck|stel|lung, die: 1. <meist Pl.> (Wirtsch.) Posten, der in der Bilanz als zu erwartende, in der Höhe noch unbestimmte Ausgabe ausgewiesen ist: -en für Alterssicherung. 2. das Zurückstellen: die R. vom Examen beantragen; es wurde die R. des Projekts um ein Jahr gefordert.
Universal-Lexikon. 2012.