Steu|er|bi|lanz, die (Steuerw.):
Bilanz, die zur Ermittlung der Höhe des zu besteuernden Gewinns aufgestellt wird.
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Steuerbilanz,
Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva eines Unternehmens, die die Gewinnermittlungsvorschriften des (Einkommen-)Steuerrechts berücksichtigt (§ 60 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungs-VO, EStDV) und die die Grundlage für die Ermittlung des Jahreserfolges als Bemessungsgrundlage für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer bildet. Während die Handelsbilanz Informations-, Ausschüttungsbemessungs- und Gläubigerschutzfunktionen erfüllt, dient die Steuerbilanz der gleichmäßigen Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage Gewinn. Gewerbetreibende, die nach den Vorschriften des Handelsrechts oder der AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, müssen den steuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln und dabei das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist, sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften eine abweichende Bilanzierung und Bewertung verlangen (»Maßgeblichkeitsprinzip« der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, dem Finanzamt eine gesonderte Steuerbilanz vorzulegen, vielmehr hat das Finanzamt die aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften geltenden Gewinnkorrekturen von Amts wegen vorzunehmen; der Steuerpflichtige muss allerdings im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die dem Steuerrecht nicht entsprechenden Ansätze und Beträge der Handelsbilanz durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anpassen (§ 60 Absatz 2 EStDV). Bilanz.
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Steu|er|bi|lanz, die (Steuerw.): Bilanz, die zur Ermittlung der Höhe des zu besteuernden Gewinns aufgestellt wird.
Universal-Lexikon. 2012.