Akademik

Vollstreckungstitel
Vọll|stre|ckungs|ti|tel, der (Rechtsspr.):
Schuldtitel.

* * *

Vollstreckungs|titel,
 
Schuldtitel, Kurzbezeichnung Titel, neben Vollstreckungsklausel und Zustellung eine der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Die wichtigsten Arten der Vollstreckungstitel sind Urteile und sonstige gerichtliche Entscheidungen (besonders Arreste, einstweilige Verfügungen), Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden. Vollstreckungstitel müssen Parteien sowie Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthalten; ihr Inhalt muss vollstreckungsfähig sein, also Vollstreckbarkeit, Bestimmtheit oder wenigstens Bestimmbarkeit besitzen.
 
Aus ausländischen Vollstreckungstiteln kann im Inland nur aufgrund eines inländischen Hoheitsaktes vollstreckt werden. Ausländische Vollstreckungstitel bedürfen deshalb einer besonderen Vollstreckbarkeitserklärung (»Exequatur«) durch ein inländisches Gericht. Seine Vollstreckbarkeit erhält ein ausländischer Titel durch ein Vollstreckungsurteil (§§ 722 f. ZPO) oder durch ein in Staatsverträgen geregeltes vereinfachtes Verfahren. Letzteres ist die Regel (z. B. durch das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968), wodurch ein ausländisches Urteil sofort und ohne weiteres mit Vollstreckungsklausel versehen werden kann. Näheres ergibt sich aus dem Gesammelten zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30. 5. 1988 (AVAG).

* * *

Vọll|stre|ckungs|ti|tel, der (Rechtsspr.): Schuldtitel.

Universal-Lexikon. 2012.