abhängiges Unternehmen,
rechtlich selbstständiges Unternehmen, auf das ein anderes (herrschendes) Unternehmen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 Absatz 1 Aktiengesetz). Es wird nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz vermutet, dass das abhängige Unternehmen mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Diese widerlegbare Vermutung ist wichtig zur Beantwortung der Frage, ob ein abhängiges Unternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen ist oder nicht.
Um Minderheitsaktionäre und Gläubiger der abhängigen Unternehmen zu schützen, verpflichtet § 312 Aktiengesetz den Vorstand eines abhängigen Unternehmens, einen Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erstellen. Dieser Abhängigkeitsbericht ist in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres aufzustellen, sofern kein Beherrschungsvertrag vorliegt.
Universal-Lexikon. 2012.