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Aneignungsrecht
Aneignungsrecht,
 
das Recht zur Aneignung (Okkupation) einer herrenlosen Sache (im Unterschied zur besitzlosen Sache, Fundrecht). In Deutschland steht das Aneignungsrecht an Grundstücken nur dem Fiskus des Landes zu, in dessen Gebiet das Grundstück liegt (§ 928 BGB). Das Eigentum an herrenlosen beweglichen Sachen erwirbt derjenige, der sie in Eigenbesitz nimmt. Ist jedoch die Aneignung gesetzlich verboten, z. B. durch das Jagd- oder Fischereirecht, so tritt kein Eigentumserwerb ein (§ 958 BGB).

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Ạn|eig|nungs|recht, das (Rechtsspr.): Recht, durch Aneignung Eigentum zu begründen.

Universal-Lexikon. 2012.