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arglistige Täuschung
arglistige Täuschung,
 
Recht: die vorsätzliche Erregung oder Erhaltung eines Irrtums in einem anderen durch bewusste Angabe falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung anfechten (§§ 123, 124, 143 BGB). Durch die Anfechtung wird das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Bloßes Schweigen ist nur dann arglistig, wenn nach Vertrag oder Gesetz eine Erklärungspflicht bestanden hat. Das arglistige Verschweigen eines Fehlers der verkauften Sache berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zu Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB). Eine Gerichtsentscheidung, die auf einer arglistigen Täuschung beruht, kann als Prozessbetrug (Betrug) strafbar sein. Ein durch arglistige Täuschung erwirkter Verwaltungsakt (z. B. ein Leistungsbescheid) kann zurückgenommen werden. - Ähnliche Rechtsgrundsätze finden sich im österreichischen und schweizerischen Recht.

Universal-Lexikon. 2012.