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Ausnahmebereiche
Ausnahmebereiche,
 
wettbewerbliche Ausnahmebereiche, Wirtschaftsbereiche, in denen das Kartellrecht keine oder nur beschränkte Anwendung findet. Ausnahmebereiche nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 20. 2. 1990 sind Verkehrs-, Land- und Forst-, öffentliche Versorgungs-, Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften und staatliche Monopole (§§ 99 bis 105 GWB). Einige Ausnahmebereiche unterliegen speziellen Gesetzen (z. B. Bundesbank-, Kreditwesengesetz), die übrigen der Missbrauchsaufsicht. - In den USA sind die Ausnahmebereiche staatlicher Aufsicht durch Regulatory Commissions unterstellt.

Universal-Lexikon. 2012.