Außenwirtschaftsgesetz,
Abkürzung AWG, das in der Bundesrepublik Deutschland am 1. 9. 1961 in Kraft getretene und später ergänzte Gesetz zur umfassenden Regelung wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland. Grundsätzlich ist danach der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten frei, soweit er nicht ausdrückliche Beschränkungen unterworfen ist, die sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz selbst oder anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften (z. B. über Zölle, Kriegswaffenkontrolle) ergeben können. Beschränkungen können v. a. zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen (durch die EG ist die Bedeutung des Außenwirtschaftsgesetzes auf den Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und den nicht zu den EG gehörenden Staaten beschränkt), zur Abwehr schädigender Einwirkungen für die eigene Wirtschaft (z. B. Dumping), zur Abwehr schädigender Geld- und Kapitalzuflüsse (z. B. Bardepot) und zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen (z. B. Waffenhandel, Waffenrecht) getroffen werden. Die Außenwirtschafts-VO in der Fassung vom 22. 11. 1993 sieht besonders für gewisse Warenarten und Länder die Genehmigungsbedürftigkeit vor und stellt Meldevorschriften sowie Verbote auf.
Universal-Lexikon. 2012.