Baubetreuungsvertrag,
meist als Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestalteter Vertrag, durch den sich der eine Teil (Baubetreuer) verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bauherrn die Planung, Durchführung und Abrechnung des Baugeschehens zu übernehmen. Vom Baubetreuungsvertrag ist der Bauträgervertrag zu unterscheiden, durch den sich der Bauträger verpflichtet, das Bauvorhaben im eigenen Namen, d. h. oft auch auf eigenem Grundstück, auszuführen und es, unter Umständen »schlüsselfertig«, zu übergeben. Auf den Bauträgervertrag wendet die Rechtsprechung Werkvertragsrecht an. Beide Verträge bedürfen nötigenfalls notarieller Beurkundung (Grundstückskaufvertrag). Geschehen Baubetreuung und Bauträgerschaft gewerbsmäßig, ist gemäß § 34 c Gewerbeordnung eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Dem Schutz der Auftraggeber dienen die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 7. 11. 1990.
Rechts-Hb. Immobilien, hg. v. W. Koeble, 2 Bde. (21993-94).
Universal-Lexikon. 2012.