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Betriebsänderung
Betriebsänderung,
 
im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 111-113) die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, die Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu beraten. Kommt in Beratungen zwischen beiden ein Interessenausgleich zustande, ist dieser schriftlich niederzulegen. Das Gleiche gilt für den Sozialplan. Wird die Betriebsänderung, in deren Folge Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, ohne den Versuch eines Interessenausgleichs durchgeführt, bestehen für die Arbeitnehmer Ansprüche auf Nachteilsausgleich durch Abfindung (Klageerhebung). Besonderheiten gelten in Tendenzbetrieben.
 
Literatur:
 
D. Hase u. a.: Hb. Interessenausgleich u. Sozialplan (21995);
 I. Hamm: Betriebsänderung, Interessenausgleich u. Sozialplan (1999).

Universal-Lexikon. 2012.