Diözesankuri|e,
Ordinariat, Generalvikariat, katholisches Kirchenrecht: Bezeichnungen für Einrichtung und Personen, die dem Bischof bei der Leitung der Diözese helfen (c. 469 CIC). Generalvikar und Bischofsvikar helfen dem Bischof als seine Vertreter bei der Verwaltung, der Offizial (Gerichtsvikar) sorgt mit seinen Mitarbeitern für die kirchliche Rechtsprechung, der Ökonom (Finanzchef) mit einem Vermögensverwaltungsrat für die Finanzen. Während nach dem allgemeinen Kirchenrecht der Kanzler als weiterer Mitarbeiter vorgesehen ist, sieht das deutsche Partikularrecht eine Gliederung der Kurie in sieben Hauptabteilungen vor, denen je ein Referent im Auftrag des Bischofs vorsteht, darunter Personalabteilung, Schule, theologische Erwachsenenbildung. Als Beratungsorgane des Bischofs nennt das Kirchenrecht in seiner Neufassung von 1983 den Priesterrat, das Konsultorenkollegium sowie den Pastoralrat.
Universal-Lexikon. 2012.