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Protest
Einspruch; Rekurs; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; Widerspruch; Intervention (fachsprachlich); Einwendung; Dementi; Vorbehalt; Entgegnung; Kundgebung; Demonstration; Protestation (veraltet); Demo (umgangssprachlich)

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Pro|test [pro'tɛst], der; -[e]s, -e:
meist spontane und temperamentvolle Bekundung des Nicht-einverstanden-Seins:
gegen etwas scharfen Protest erheben, anmelden, einlegen.
Syn.: Anklage, Einwand, Widerspruch.
Zus.: Bauernprotest, Bürgerprotest, Massenprotest.

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Pro|tẹst 〈m. 1
1. Einspruch, Widerspruch
2. Beurkundung der vergebl. Präsentation eines Wechsels auf diesem selbst od. auf einem angefügten Blatt
● \Protest erheben (gegen); \Protest mangels Annahme od. Zahlung; unter \Protest den Saal verlassen; die Vorlesung wurde unter lautem \Protest aller Anwesenden abgebrochen; einen Wechsel zu \Protest gehen lassen feststellen lassen, dass ein W. nicht angenommen od. nicht eingelöst worden ist [<ital. protesto „Widerspruch, Einspruch“; zu protestare <lat. protestari „öffentlich bezeugen, erklären, eine Gegenerklärung abgeben, missbilligen“]

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Pro|tẹst , der; -[e]s, -e [urspr. Kaufmannsspr., ital. protesto = Protest (2), zu: protestare < lat. protestari, protestieren]:
1. meist spontane u. temperamentvolle Bekundung des Missfallens, der Ablehnung:
ein formeller P.;
[schriftlich] P. gegen etw. erheben;
gegen etw. P. anbringen;
es hagelte -e;
unter P. den Saal verlassen.
2. (Wirtsch.) amtliche Beurkundung der Nichtannahme eines Wechsels, der Nichteinlösung eines Wechsels od. Schecks:
den P. auf den Wechsel setzen;
einen Wechsel zu P. gehen lassen (die Nichteinlösung eines Wechsels beurkunden lassen).
3. (DDR Rechtsspr.) Rechtsmittel des Staatsanwaltes gegen ein Urteil des Kreisgerichts od. ein durch die erste Instanz ergangenes Urteil des Bezirksgerichts.

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Protẹst
 
[italienisch protesto, zu protestare, lateinisch protestari »öffentlich bezeugen«, »verkünden«] der, -(e)s/-e,  
 1) allgemein: Einspruch, Widerspruch, Missfallensbekundung.
 
 2) Politik: Protestbewegungen.
 
 3) Völkerrecht: als Gegenstück zur Anerkennung der formlose einseitige Rechtsakt, durch den ein Völkerrechtssubjekt (v. a. ein Staat) ausdrücklich Widerspruch gegen Handlungen eines anderen Völkerrechtssubjekts erhebt; dient besonders dem Schutz eigener Rechte.
 
 4) Wertpapierrecht: öffentliche Beurkundung der Verweigerung der Annahme oder der Zahlung eines Wechsels oder Schecks. Der Protest ist beim Wechsel Voraussetzung für den Rückgriff des Wechselinhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und andere Wechselverpflichtete (Protestaten, Art. 43 ff. Wechselgesetz). In bestimmten Fällen, besonders wenn der Bezogene seine Zahlungen eingestellt hat oder vergeblich gepfändet worden ist, kann der Wechsel schon vor Fälligkeit zur Zahlung vorgelegt und protestiert werden (Protest mangels Sicherheit). Ausnahmsweise entfällt der Protest als Rückgriffsvoraussetzung, besonders bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bezogenen oder wenn der Aussteller, ein Indossant oder Wechselbürge einen Protesterlass (»ohne Kosten«, »ohne Protest«) auf den Wechsel gesetzt hat. Förmlich ist der Protest von einem Notar oder einem Gerichtsbeamten auf die Rückseite des Wechsels zu setzen (Art. 79 ff. Wechselgesetz). - Beim Scheck ist der Protest nicht notwendig Rückgriffsvoraussetzung; es genügt eine Vorlegungsbescheinigung des Bezogenen oder der Abrechnungsstelle (Art. 40 ff. Scheckgesetz).

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Pro|tẹst, der; -[e]s, -e [urspr. Kaufmannsspr., ital. protesto = ↑Protest (2), zu: protestare < lat. protestari, ↑protestieren]: 1. meist spontane u. temperamentvolle Bekundung des Missfallens, der Ablehnung: ein scharfer, heftiger, geharnischter, energischer, zorniger, leidenschaftlicher, flammender P.; ein offizieller, formeller P.; ein stummer P. (eine Bekundung des Missfallens durch Schweigen); der sich indirekt ergebende, doch unübersehbare, rabiate und radikale P. gegen den ungeschriebenen moralischen Kodex der wilhelminischen Gesellschaft (Reich-Ranicki, Th. Mann 120); die -e drangen nicht durch, nutzten nichts; [schriftlich] P. gegen etw. einlegen, erheben; gegen jmdn., etw. P. anmelden, anbringen; es hagelte -e; oft isst sie aus P. gar nichts (Eltern 2, 1980, 14); unter P. den Saal verlassen. 2. (Wirtsch.) amtliche Beurkundung der Nichtannahme eines Wechsels, der Nichteinlösung eines Wechsels od. Schecks: den P. auf den Wechsel setzen; es ist jetzt schon so gut wie sicher, dass dieser Wechsel in den Jahren nach 1980 zu P. gehen wird (dass seine Nichteinlösung beurkundet werden wird; Spiegel 22, 1980, 91). 3. (DDR Rechtsspr.) Rechtsmittel des Staatsanwaltes gegen ein Urteil des Kreisgerichts od. ein durch die erste Instanz ergangenes Urteil des Bezirksgerichts.

Universal-Lexikon. 2012.