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externe Effekte
extẹrne Effẹkte,
 
Volkswirtschaftslehre: die Wirkungen (Vor- und Nachteile), die von der ökonomischen Aktivität eines Wirtschaftssubjektes (Produzent oder Konsument) auf die Produktions- und Konsummöglichkeiten anderer Wirtschaftssubjekte ausgehen, ohne dass diese Wirkungen vom Preissystem berücksichtigt werden: Im Falle positiver externer Effekte (externe Nutzen, externe Ersparnisse) erhält der Verursacher der Vorteile (z. B. Klimaverbesserung durch Baumanpflanzung) kein Entgelt von den Begünstigten, im Falle negativer externer Effekte (externe Kosten) muss der Urheber der Nachteile (z. B. Umweltbelastung durch Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen) den Betroffenen keine Entschädigung zahlen. Die marktwirtschaftliche Steuerung über die Preise als Lenkungssignale kann bei externen Effekten nicht eine optimale Verwendung der Ressourcen (Allokation) gewährleisten; es kommt zum »Marktversagen«, weil die gesamtwirtschaftlichen Kosten (Nutzen) einer Aktivität größer sind als die vom Einzelnen berücksichtigten Kosten (Nutzen).
 
Eine Einbeziehung (Internalisierung) von externen Effekten in das Preissystem würde voraussetzen, dass entsprechende Eigentumsrechte festgelegt werden (können) und dass Märkte entstehen, auf denen diese Rechte gekauft und verkauft werden können, d. h. dass für die Beteiligten die Transaktionskosten nicht zu hoch sind. Wären beide Voraussetzungen gegeben, käme es zur Internalisierung durch private Verhandlungen (Verhandlungslösung). Ob dabei der Gesetzgeber (im Beispiel negativer externer Effekte) dem Urheber ein Schädigungsrecht einräumt (das die Betroffenen ihm abkaufen müssten) oder ob die Betroffenen ein Eigentumsrecht erhalten (das ihnen der Verursacher abkaufen müsste), wäre unter bestimmten Voraussetzungen für das Allokationsergebnis (nicht aber für die Verteilungswirkung) gleichgültig (Coase-Theorem). Scheiden Verhandlungslösungen zwischen den Beteiligten aus, so muss durch staatliche Interventionen auf eine Internalisierung der externen Effekte hingewirkt werden. Ein Instrument sind Steuern oder Subventionen. Beispielsweise könnte dem Verursacher von Schadstoffemissionen eine Emissionssteuer in Höhe der externen Kosten auferlegt werden (Abgabenlösung; Umweltabgaben). In der wirtschaftspolitischen Praxis wird bei negativen externen Effekten häufig die Auflagenlösung in Form von direkten Verhaltensvorschriften (Ge- und Verboten) vorgezogen (Umweltauflagen). Ein stärker als Auflagen am Marktmechanismus orientiertes Instrument zur Erreichung eines (vorgegebenen) Umweltstandards mit minimalen volkswirtschaftlichen Kosten ist die Zertifikatslösung, bei der der Staat handelbare Emissionsrechte im Gesamtumfang der angestrebten Emissionshöchstmenge ausgibt (Umweltlizenzen).

Universal-Lexikon. 2012.