Delinquent; Malefikant (veraltet); Krimineller; schwerer Junge (umgangssprachlich); Verbrecher; Gesetzesbrecher; Straftäter
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Tä|ter ['tɛ:tɐ], der; -s, -, Tä|te|rin ['tɛ:tərɪn], die, -, -nen:Person, die eine Straftat begangen hat:
der Täter hat das Verbrechen gestanden; die Täterin wurde verhaftet.
Zus.: Gewalttäter, Gewalttäterin, Missetäter, Missetäterin, Mittäter, Mittäterin, Straftäter, Straftäterin, Übeltäter, Übeltäterin.
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Tä|ter 〈m. 3〉 jmd., der eine Tat, bes. Straftat, begangen hat, Schuldiger ● wer ist der \Täter?
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der mutmaßliche T. wurde festgenommen;
die Polizei hat von den -n noch keine Spur.
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Täter,
Strafrecht: derjenige, der eine Straftat selbst (eigenhändige, unmittelbare Täterschaft) oder durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) oder mit einem anderen gemeinschaftlich (Mittäterschaft) begeht (§ 25 StGB). - Von den Teilnehmern (Anstiftern, Gehilfen) unterscheidet sich der Täter nach der älteren Rechtsprechung dadurch, dass er die Tat als eigene will (also mit »animus auctoris« begeht), während jene nur an einer fremden Tat mitwirken wollen (d. h. lediglich den »animus socii« besitzen); in der Rechtslehre, der sich auch die neuere Rechtsprechung angenähert hat, wird diese Differenzierung überwiegend abgelehnt und als Täter derjenige angesehen, der die Tatherrschaft über das Geschehen innehat. Danach ist jedenfalls derjenige stets Täter, der die Tat eigenhändig und ungenötigt ausführt, auch wenn er es auf Wunsch und im Interesse eines anderen tut. - Auch das schweizerische StGB unterscheidet zwischen Täter, Anstifter und Gehilfe (Art. 24-26), während das österreichische StGB alle Beteiligten als Täter behandelt (§ 12, »Einheitstäterbegriff«).
C. Roxin: Täterschaft u. Tatherrschaft (61994).
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Universal-Lexikon. 2012.