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Vor|mund ['fo:ɐ̯mʊnt], der; -[e]s, -e und Vormünder ['fo:ɐ̯mʏndɐ]:männliche Person, die vom Gericht dazu bestimmt ist, die rechtlichen Angelegenheiten einer anderen Person (meist eines Minderjährigen) zu regeln:
einen Vormund bestellen, berufen.
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Vor|mund 〈m.1 od. 2u〉 amtlich bestellter Vertreter von Minderjährigen (besonders Waisen), Entmündigten, geistig Behinderten usw. [<mhd. vormunde „Beschützer, Fürsprecher, Vormund“ <ahd. foramundo „Beschützer, Fürsprecher“; zu mhd., ahd. munt „Rechtsschutz, Rechtsschirm“; → Mündel]
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Vor|mund, der; -[e]s, -e u. Vormünder [mhd. vormunde = Beschützer, Fürsprecher, Vormund, ahd. foramundo = Beschützer, Fürsprecher, zu ↑ 2Mund]:
jmd., der eine[n] Minderjährige[n] od. Entmündigte[n] rechtlich vertritt:
der Onkel wurde als ihr V. eingesetzt;
einen V. bestellen, berufen;
jmdm. einen V. geben;
Ü ich brauche keinen V. (ich kann für mich selbst sprechen).
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Vor|mund, der; -[e]s, -e u. Vormünder [mhd. vormunde = Beschützer, Fürsprecher, Vormund, ahd. foramundo = Beschützer, Fürsprecher, zu 2↑Mund]: jmd., der eine[n] Minderjährige[n] od. Entmündigte[n] rechtlich vertritt: der Onkel wurde als ihr V. eingesetzt; einen V. bestellen, berufen; jmdm. einen V. geben; Ü Wenn der Neue mir seinen Kohlrabi gibt, ist das seine Sache! Bist du sein V.? (du hast ihm nichts vorzuschreiben; Fallada, Trinker 166); ich brauche keinen V. (ich kann für mich selbst sprechen); Unsere Bevölkerung duldet keine Vormünder mehr (lässt sich nicht mehr bevormunden) - weder die alten noch neue! (Freie Presse 30. 11. 89, 4).
Universal-Lexikon. 2012.