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häusliche Krankenpflege
häusliche Krankenpflege,
 
im Sozialrecht, v. a. der Krankenversicherung und der Unfallversicherung Fachausdruck für Pflege im häuslichen Bereich im Rahmen der Heilbehandlung von Patienten (d. h. Hilfe und Betreuung besonders durch Krankenpflegepersonal, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann; § 37 SGB V, § 32 SGB VII). Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt des Versicherten lebende Person diese nicht durchführen kann. (Pflegeversicherung)

Universal-Lexikon. 2012.