kalkulatorische Kosten,
in der Erfolgsrechnung zusätzlich zu berücksichtigende Kosten, denen aber unmittelbar keine Ausgaben entsprechen. Deshalb müssen sie erfolgsneutral behandelt werden, indem die Belastung auf den Kostenkonten durch eine Gutschrift auf den Ertragskonten des neutralen Ergebnisses wieder ausgebucht wird. Zu unterscheiden sind: 1) die Zusatzkosten oder dauernd aufwandsverschiedenen Kosten (Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht), z. B. Eigenkapitalzins, kalkulatorischer Unternehmerlohn (Entgelt für die Arbeitsleistung des Inhabers von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften); 2) die Anderskosten oder verrechnungsbedingt aufwandsverschiedenen Kosten, deren Höhe oder zufälliger Anfall für die Kostenrechnung ungeeignet ist (Kosten, denen Aufwand in anderer Höhe gegenübersteht). Dazu gehören die kalkulatorischen Abschreibungen anstelle der meist aus steuerlichen Gründen überhöhten bilanziellen Abschreibungen; die kalkulatorischen Zinsen vom betriebsnotwendigen Kapital zum landesüblichen Zinsfuß (z. B. Zinssatz für langfristige Kapitalanlage) anstatt der tatsächlich gezahlten Zinsen und die kalkulatorischen Wagnisse statt der unterschiedlich aufgetretenen Wagnisverluste.
Die kalkulatorischen Kosten haben die Aufgabe, die Kosten- und Leistungsrechnung von den in der Finanzbuchführung gültigen handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften zu befreien, den tatsächlichen Wert von Faktornutzungen allein nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erfassen, um die Selbstkosten so genau wie möglich zu ermitteln.
Universal-Lexikon. 2012.