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Multimediagesetz
Multimediagesetz
 
(umgangssprachliche Bezeichnung für das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, Abk. IuKDG), ein am 13. Juni 1997 vom deutschen Bundestag verabschiedetes Gesetz. Es bezieht sich v. a. auf die Bereiche Tele- und Mediendienste, Daten- und Jugendschutz, sowie die rechtliche Bedeutung einer digitalen Signatur. Genau genommen umfasst das Multimediagesetz drei neue Gesetze sowie einige Änderungen bestehender Gesetze, die schon im Vorfeld heftig umstritten waren und auch nach Verabschiedung umstritten blieben.
 
- Das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, Abk. TDG) trennt die Multimediadienstformen juristisch von Mediendiensten, da für Letztere bereits andere Gesetze wie etwa der Medienstaatsvertrag gelten. Mediendienste sind grob gesagt alle Dienste, in denen eine redaktionelle Aufbereitung des Inhalts erfolgt. Unter dem Begriff »Teledienste« versteht der Gesetzgeber laut §2 des Gesetzes Dienste zur Individualkommunikation, wie etwa Telebanking oder Datenaustausch, Dienste zur Nutzung des Internets und anderer Netze sowie zur Nutzung von Telespielen, des Weiteren das Informieren über und das Anbieten von Waren und Dienstleistungen, die direkt bestellt werden können. Datendienste, wie etwa Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, fallen darunter, soweit sie der individuellen Information dienen und nicht als Nachrichten an die Allgemeinheit gerichtet sind, also Rundfunkcharakter haben (Rundfunk und Fernsehen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Länder und können hier nicht geregelt werden). Für alle diese Dienste gewährt das Gesetz in §4 Zulassungs- und Anmeldefreiheit. §5 regelt die Verantwortlichkeit: Der Dienstanbieter ist verantwortlich für eigene Inhalte, die er zur Nutzung zur Verfügung stellt. Für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereithält, ist er nur insoweit verantwortlich als er die Inhalte kennt und über die technischen Möglichkeiten verfügt, mit zumutbarem Aufwand die Nutzung zu verhindern. Vermittelt er nur den Zugang zu fremden Inhalten, so ist der Anbieter dafür nicht verantwortlich.
 
Besonders der letzte Paragraph führte zu einer Welle von Hinweisen im Internet, nach denen die Seitengestalter darauf hinwiesen, dass sie nur für die Seiten selbst, nicht aber für die Angebote auf anderen verlinkten Seiten verantwortlich seien. Diesem Verhalten liegt eine gewachsene Rechtsunsicherheit der Betreiber zugrunde, ob sie nun im Sinne des neuen Gesetzes Teledienstanbieter oder Mediendienstanbieter sind, also für möglicherweise strafrechtlich verfolgbare Inhalte auf einer verlinkten Seite irgendwann haftbar gemacht werden können.
 
- Das Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz, Abk. TDDSG) dient dem Schutz personenbezogener Daten. Telediensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Nutzer nur im Rahmen der im Gesetz festgelegten Grenzen erheben. Die zur Durchführung der Teledienste erhobenen Daten dürfen für andere Zwecken nur verwendet werden, wenn dies das Gesetz erlaubt bzw. wenn der Nutzer ausdrücklich zustimmt. Das Erbringen von Diensten darf nicht von einer solchen Zustimmung des Nutzers abhängig gemacht werden. Außerdem muss dem Benutzer eindeutig mitgeteilt werden, für welchen Zweck welche Daten von ihm gespeichert werden (§3 Absatz 5).
 
- Das Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz, Abk. SigG) erkennt an, dass die heute üblichen Verfahren zur Datenverschlüsselung hinreichend sicher Absender und Unterzeichner von elektronischen Nachrichten identifizieren, erlaubt damit also digitale Unterschriften. Kurz gesagt haben per E-Mail abgeschlossene Rechtsgeschäfte juristisch die gleiche bindende Wirkung wie telefonisch oder per Fax abgeschlossene Geschäfte. Details zur Verschlüsselungsfrage werden in der Signaturverordnung (SigV) definiert. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Arten von Verträgen, die an besondere Formen gebunden sind, etwa Bürgschaften.
 
Darüber hinaus enthält das Multimediagesetz Änderungen des Strafgesetzbuchs, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, des Urheberrechtsgesetzes, des Preisangabengesetzes und der Preisangabenverordnung.
 
Beim Jugendschutz werden beispielsweise Ton-, Bild- und Datenträger den bisherigen »Schriften« gleichgestellt. Allerdings sind Rundfunksendungen - wegen des Rundfunkstaatsvertrags - sowie Angebote in Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit eine redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, von der Änderung ausgeschlossen.

Universal-Lexikon. 2012.