Nachlasskonkurs,
bei Überschuldung des Nachlasses der der Absonderung vom Eigenvermögen des Erben und der Beschränkung der Erbenhaftung dienende Konkurs des Nachlasses (§§ 214 ff. Konkursordnung). Jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein anderer Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker und (innerhalb von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft) jeder Nachlassgläubiger können beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers einen Antrag auf Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens stellen. Für den Nachlasskonkurs gelten im Wesentlichen die allgemeinen Vorschriften über den Konkurs. Anstelle des Nachlasskonkurses kann unter Umständen ein Nachlassvergleichsverfahren durchgeführt werden. Es führt zur Beschränkung der Erbenhaftung, um den Nachlass (z. B. einen Betrieb) trotz Überschuldung zu erhalten. In der am 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung ist das einheitliche Nachlassinsolvenzverfahren in den §§ 315 ff. geregelt.
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Nach|lass|kon|kurs, der (Rechtsspr.): Konkurs, der eröffnet wird, wenn die Schulden des Verstorbenen höher sind als der Wert seines Nachlasses (1).
Universal-Lexikon. 2012.