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Sachwalter
Sachverwalter; Verwalter

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Sạch|wal|ter 〈m. 3
1. jmd., der sich einer Sache annimmt, Verwalter einer Sache
2. 〈fig.〉 Verteidiger, Fürsprecher
● sich für etwas zum \Sachwalter machen [<spätmhd. sachwalter; zu Sache in der alten Bedeutung „Rechtssache“+ ahd. walto „Walter“; → walten]

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Sạch|wal|ter, der; -s, - [mhd. sachwalter]:
1. (geh.) jmd., der für jmdn., etw. in der Öffentlichkeit eintritt, der sich zum Fürsprecher od. Verteidiger von jmdm., etw. macht, gemacht hat:
sich zum S. [der Interessen] einer Minderheit machen.
2. jmd., der im Auftrag eines Dritten bestimmte Aufgaben wahrnimmt.

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Sachwalter,
 
im Vergleichsverfahren eine oder mehrere Personen, die als Interessenvertreter der Gläubiger den Schuldner bis zur Erfüllung des Vergleichs überwachen. Sachwalter werden vom Vergleichsgericht ernannt; sie sind vom Vergleichsverwalter zu unterscheiden, haben aber eine ähnliche Rechtsstellung. Nach der ab 1. 1. 1999 gültigen Insolvenzordnung (§§ 270 ff.) führt ein Sachwalter die Aufsicht, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner angeordnet hat. - Zum österreichischen Recht Entmündigung.
 

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Sạch|wal|ter, der; -s, - [mhd. sachwalter]: 1. (geh.) jmd., der für jmdn., etw. in der Öffentlichkeit eintritt, der sich zum Fürsprecher od. Verteidiger von jmdm., etw. gemacht hat: Die S. des Rätegedankens (Niekisch, Leben 44); sich zum S. [der Interessen] einer Minderheit machen. 2. jmd., der im Auftrag eines Dritten bestimmte Aufgaben wahrnimmt: Ich bin der Landvermesser Overbeck, Angestellter und S. des Vereins zur Vermessung unauffindbarer Grundstücke e. V. (Bieler, Bonifaz 134); Sie fühlten sich als S. Gottes (Thieß, Reich 331). 3. (Rechtsspr.) jmd., der als Interessenvertreter der Gläubiger den Schuldner bis zur Erfüllung des Vergleichs überwacht.

Universal-Lexikon. 2012.