Substạnzsteuern,
Steuern, deren Steuerbemessungsgrundlage nicht das laufende Einkommen beziehungsweise der laufende Ertrag ist, sondern eine Bestandsgröße (ertragsunabhängige Steuern, formale Substanzsteuern). Hierzu zählen z. B. Vermögen-, Grund- und Gewerbekapitalsteuer. Substanzsteuern sind in der Regel als Sollertragsteuern konzipiert und so bemessen, dass sie zusätzlich zur Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer aus dem laufenden Ertrag beziehungsweise Einkommen entrichtet werden können, ohne dass es zum Substanzverzehr kommt. Liegen ausnahmsweise keine ausreichenden Erträge vor und muss die Steuer daher aus dem Vermögensbestand aufgebracht werden, spricht man von materiellen Substanzsteuern. Als materielle Substanzsteuern konzipierte Steuern sind selten und kommen nur als außerordentliche Abgaben in Notsituationen vor (z. B. Reichsnotopfer von 1919). Die Lastenausgleichsabgaben waren in der Regel nur formale Substanzsteuern.
Universal-Lexikon. 2012.