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verfassungsmäßige Ordnung
verfassungsmäßige Ordnung,
 
im GG in verschiedenem Sinn verwendeter verfassungsrechtlicher Grundbegriff. Im weiteren Sinn umfasst die verfassungsmäßige Ordnung das gesamte GG (in diesem Sinn Art. 20 Absatz 3 GG), im engeren Sinn die Grundentscheidungen der Verfassung, die v. a. in den Staatszielbestimmungen und den demokratisch-rechtsstaatlichen Grundregeln des Art. 20 und in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG festgelegt sind und die nach Art. 79 Absatz 3 GG auch durch verfassungsänderndes Gesetz nicht angetastet werden dürfen. In diesem engeren Sinn ist der Begriff »verfassungsmäßige Ordnung« in Art. 9 Absatz 2 (Verbot von Vereinigungen, die sich u. a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten) benutzt und entspricht dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Art. 18 (Grundrechtsverwirkung bei Missbrauch der Grundrechte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung) und Art. 21 Absatz 2 GG (Parteienverbot). In einem dritten, sehr weiten Sinn ist die verfassungsmäßige Ordnung in Art. 2 Absatz 1 GG als Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit genannt; hierher gehören alle im Übrigen mit der Verfassung vereinbaren Gesetze zur verfassungsmäßigen Ordnung.

Universal-Lexikon. 2012.