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Lotse
Führer; Pilot

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Lot|se ['lo:ts̮ə], der; -n, -n:
erfahrener, ortskundiger Seemann, der Schiffe durch Hafeneinfahrten, Flussmündungen usw. leitet:
der Lotse geht an, kommt von Bord.
Zus.: Flusslotse, Hafenlotse, Schiffslotse.

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Lot|se 〈m. 17geprüfter Seemann mit Sonderausbildung in einem best. Ortsbereich, der Schiffe durch schwierige Gewässer leitet; →a. Schülerlotse [verkürzt <Lootsmann <engl. loadsman „Steuermann“; verwandt mit leiten]

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Lot|se , der; -n, -n [gek. aus älter niederd. Lootsmann < engl. loadsman = Geleitsmann, Steuermann, zu: load = Weg, Straße] (Seew.):
jmd., der Schiffe durch schwierig zu befahrende Gewässer, in denen er sich genau auskennt, leitet (Berufsbez.):
der L. kommt an/geht von Bord.

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I
Lotse,
 
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II
Lotse
 
[gekürzt aus niederdeutsch Lootsmann, von englisch loadsman »Geleitsmann«, zu load »Weg«, »Straße«] der, -n/-n, Berater des Kapitäns oder Schiffsführers in schwierigen Fahrwassern oder Häfen. Lotsen sind meist geprüfte Nautiker mit eingehenden Ortskenntnissen. Man unterscheidet See-, Fluss-, Kanal- und Hafenlotsen. Oft besteht aus Sicherheitsgründen Lotsenpflicht, d. h., ein Lotse muss an Bord genommen werden, dem Kapitän obliegt aber weiter die Führung des Schiffes.
 
Recht:
 
Die Rechtsverhältnisse der Seelotsen, besonders ihre behördliche Zulassung (Bestallung), ist im Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung vom 13. 9. 1984 geregelt. Für die Bereitstellung von Lotseinrichtungen werden für ein Schiff, das ein (See-)Lotsrevier befährt, Lotsabgaben erhoben. Für die Leistungen der Seelotsen ist ein Entgelt (Lotsgeld) zu entrichten. Seelotsen sind berufsständisch organisiert (Lotsenbrüderschaften und Bundeslotsenkammer als Körperschaften des öffentlichen Rechts). - Für Binnenlotsen gelten für die Lotsen auf Bundeswasserstraßen das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt in der Fassung vom 4. 8. 1986 und die Binnenschifffahrtsstraßenordnung vom 1. 5. 1985.

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Lot|se, der; -n, -n [gek. aus älter niederd. Lootsmann < engl. loadsman = Geleitsmann, Steuermann, zu: load = Weg, Straße] (Seew.): jmd., der Schiffe durch schwierig zu befahrende Gewässer, in denen er sich genau auskennt, leitet (Berufsbez.): der L. kommt an/geht von Bord; Ü jmdm. als L. die fremde Stadt zeigen.

Universal-Lexikon. 2012.