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Ge|sand|ter [gə'zantɐ], der Gesandte/ein Gesandter; des/eines Gesandten, die Gesandten/zwei Gesandte:Person, die einen Staat diplomatisch vertritt und im Rang unter dem Botschafter, der Botschafterin steht.
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Ge|sạnd|te(r) 〈m. 29〉 diplomat. Vertreter eines Staates bei einem anderen Staat (vier Rangklassen: Botschafter u. Nuntius, Gesandter i. e. S., Resident, Geschäftsträger) ● päpstlicher \Gesandter Nuntius [verkürzt <spätmhd. gesanter pote „abgesandter Bote“; → senden]
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Ge|sạnd|ter, der Gesandte/ein Gesandter; des/eines Gesandten, die Gesandten/zwei Gesandte:
bei einem Staat akkreditierter diplomatischer Vertreter eines anderen Staates, der im Rang unter dem Botschafter steht:
der päpstliche Gesandte (Nuntius).
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Gesandter,
lateinisch Legatus, diplomatischer Vertreter eines Staates bei einem anderen Staat oder einer internationalen oder supranationalen Organisation (Diplomat). Nach dem Wiener Reglement von 1815 und dem Aachener Protokoll von 1818 wurden vier Rangklassen unterschieden: Botschafter und Nuntien, Gesandter i. e. S. und Internuntien, Ministerresidenten, Geschäftsträger; der Austausch von Botschaftern war den Großmächten vorbehalten. Das jetzt maßgebende »Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen« vom 18. 4. 1961 kennt nur die drei Klassen der Botschafter und Nuntien, der Gesandten, Ministerresidenten und Internuntien und der Geschäftsträger, die untereinander in einer lediglich protokollarischen Rangfolge stehen (Botschafter).
Das Gesandtschaftsrecht beinhaltet einerseits die durch das Völkerrecht allen Völkerrechtssubjekten (besonders den Staaten) gewährte Befugnis, Gesandte zu entsenden und zu empfangen, andererseits die Gesamtheit der völkerrechtlichen Regeln über den diplomatischen Verkehr zwischen den Staaten, die Vorrechte und Immunitäten der Diplomaten und der diplomatischen Vertretungen und die Ausübung der diplomatischen Mission. Aktives und passives Gesandtschaftsrecht ist die Befugnis eines Staates oder sonstigen Völkerrechtssubjekts (Heiliger Stuhl, internationale Organisationen u. a.), diplomatische Vertreter zu entsenden und zu empfangen. In Deutschland werden die Gesandten vom Bundespräsidenten beglaubigt und empfangen (Art. 59 GG).
Universal-Lexikon. 2012.