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Sỵn|di|kus 〈m.; -, -di|ken od. -di|zi〉 ständiger Rechtsbeistand von Wirtschaftsunternehmen, Vereinen usw. [<grch. syndikos „gerichtl. Beistand“ <syn „zusammen“ + dike „Recht“]
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Sỵn|di|kus, der; -, …izi u. -se [lat. syndicus = Rechtsbevollmächtigter einer Stadt od. Gemeinde < griech. sýndikos = Sachverwalter, Anwalt, zu: sýn = zusammen u. di̓kē = Weise, Sitte; Recht; Rechtssache] (Rechtsspr.):
ständiger Rechtsbeistand eines großen Unternehmens, eines Verbandes, einer Handelskammer.
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Sỵndikus
[spätlateinisch syndicus, von griechisch »Vertreter einer Gemeinde vor Gericht«] der, -/-se, auch ...zi, ständiger Rechtsbeistand (Rechtsberater) bei größeren Unternehmen, Verbänden, Handelskammern. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, der im Angestelltenverhältnis bei einem Unternehmen oder Ähnliches als ständiger Rechtsberater tätig ist. Er darf seinen Arbeitgeber vor Gericht nicht vertreten (§ 46 Bundesrechtsanwaltordnung), weil die enge Bindung zu seinem Dienstherrn mit der Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege nicht zu vereinbaren ist. Seine Zulassung zum Rechtsanwalt setzt zudem voraus, dass er die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Annahme freier Mandate hat, was eine entsprechende Vertragsgestaltung erfordert.
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Sỵn|di|kus, der; -, -se, auch: ...izi [lat. syndicus = Rechtsbevollmächtigter einer Stadt od. Gemeinde < griech. sýndikos = Sachverwalter, Anwalt, zu: sýn = zusammen u. díkē = Weise, Sitte; Recht; Rechtssache] (Rechtsspr.): ständiger Rechtsbeistand eines großen Unternehmens, eines Verbandes, einer Handelskammer.
Universal-Lexikon. 2012.