(vorsätzliche) Tötung
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Tot|schlag 〈m. 1; unz.〉 vorsätzliche Tötung ● er wurde wegen \Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt
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Tot|schlag, der <o. Pl.>:
a) (Rechtsspr.) Tötung eines Menschen, für die das Gericht im Unterschied zum Mord keine niedrigen Beweggründe geltend macht;
b) (österr. Rechtsspr.) Tötung eines Menschen, die aber im Unterschied zum Mord im Affekt erfolgt ist.
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Totschlag,
die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne die strafschärfenden Merkmale des Mordes (§ 212 StGB). Der Totschlag wird mit Freiheitsentzug nicht unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft. War der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ein (§ 213 StGB). - Nach dem österreichischen StGB (§ 76) begeht Totschlag, wer sich in einer allgemeinen begreiflich heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten. Das schweizerische StGB (Art. 111, 113) unterscheidet zwischen der einfachen vorsätzlichen Tötung und der Tötung, die in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter großer seelischer Belastung begangen wird; nur die Letztere wird als Totschlag bezeichnet und mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
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Tot|schlag, der <o. Pl.> (Rechtsspr.): Tötung eines Menschen, für die das Gericht im Unterschied zum Mord keine niedrigen Beweggründe geltend macht: T. im Affekt; dass sich die Schwester Friedel in Chemnitz zu einem T. an ihrem Mann hatte hinreißen lassen (Kühn, Zeit 365).
Universal-Lexikon. 2012.