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Regent
Gebieter; König; Monarch; Herrscher; Machthaber; Souverän; Potentat; Herr

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Re|gent [re'gɛnt], der; -en, -en, Re|gen|tin [re'gɛntɪn], die; -, -nen:
1. mit der Regierungsgewalt ausgestattete Person (in Monarchien).
Syn.: Herrscher, Herrscherin, Oberhaupt.
2. Person, die die eigentlich herrschende Person vertritt (weil diese minderjährig, regierungsunfähig oder abwesend ist).

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Re|gẹnt 〈m. 16regierender Fürst od. dessen Stellvertreter [<lat. regens „leitend“, Part. Präs. von regere „richten, lenken, leiten“]

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Re|gẹnt , der; -en, -en [spätlat. regens (Gen.: regentis) = Herrscher, Fürst, subst. 1. Part. von lat. regere, regieren]:
1. regierender Fürst, Monarch, gekrönter Herrscher:
ein absolutistischer R.
2. [verfassungsmäßiger] Vertreter eines minderjährigen, regierungsunfähigen, abwesenden Monarchen, Herrschers.

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Regẹnt
 
[spätlateinisch regens, regentis »Herrscher«, »Fürst«, zu lateinisch regere »herrschen«, »lenken«] der, -en/-en, monarch. Staatsoberhaupt oder der Stellvertreter, der bei Ungewissheit über die Person des Monarchen, bei Minderjährigkeit, längerer Verhinderung oder Regierungsunfähigkeit des Staatsoberhauptes dessen Befugnisse für ihn oder auch neben ihm ausübt (Regentschaft). In der Regel ist Regent der nach der Primogeniturordnung nächstberufene, regierungsfähige Agnat. Durch Verfassung, Gesetz oder anderweitige Anordnung kann eine andersartige Regelung getroffen sein, z. B. die Einsetzung eines Regentschaftsrates oder die Wahl eines Regenten durch das Parlament. Übt ein Prinz die Regentschaft aus, so wird dieser im Allgemeinen als Prinzregent bezeichnet, z. B. Luitpold in Bayern 1886-1912. In manchen Ordnungen gehen den Agnaten als Regenten die Mutter, Großmutter oder Gemahlin des Herrschers vor. (Reichsverweser)

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Re|gẹnt, der; -en, -en [spätlat. regens (Gen.: regentis) = Herrscher, Fürst, subst. 1. Part. von lat. regere, ↑regieren]: 1. regierender Fürst, Monarch, gekrönter Herrscher: ein absolutistischer R.; Ü Die eigentlichen -en dieses Landes sind heute die demoskopischen Institute (Dönhoff, Ära 50). 2. [verfassungsmäßiger] Vertreter eines minderjährigen, regierungsunfähigen, abwesenden Monarchen, Herrschers.

Universal-Lexikon. 2012.