Bei|sit|zer 〈m. 3〉
1. Richter neben dem Vorsitzenden
2. Nebenrichter
3. Ausschuss-, Vorstandsmitglied neben einem Vorsitzenden
* * *
Bei|sit|zer, der; -s, -:
Mitglied eines Gerichts, eines Vorstands od. einer kollegialen Behörde.
* * *
Beisitzer,
neben dem Vorsitzenden das Mitglied eines Kollegialgerichts oder einer kollegialen Verwaltungsbehörde. Die Beisitzer vervollständigen das Kollegialorgan als grundsätzlich gleichberechtigte Mitglied Gerichtlicher Beisitzer können Berufsrichter oder ehrenamtliche Richter sein.
* * *
Bei|sit|zer, der; -s, -: Mitglied eines Gerichts, eines Vorstands od. einer kollegialen Behörde: Dimke, der als Gerichtsassessor B. gewesen war, als beim Sondergericht Danzig-Neugarten über Wehrkraftzersetzung und Beleidigung des Führers verhandelt wurde (Grass, Hundejahre 463); Bei der Wahl der 20 B. im Bundesvorstand erhielt Richard Freiherr von Weizsäcker mit 443 die meisten Stimmen (MM 12. 11. 69, 19).
Universal-Lexikon. 2012.