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Erfüllungsort
Er|fụ̈l|lungs|ort 〈m. 1zw. Gläubiger u. Schuldner vereinbarter Ort, an dem eine geschuldete Leistung, z. B. Lieferung von Ware, zu erfüllen ist

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Er|fụ̈l|lungs|ort, der <Pl. -e> (Rechtsspr.):
Ort, an dem eine Leistung erbracht werden soll, zu der jmd. vertraglich verpflichtet ist.

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Erfüllungsort,
 
Leistungsort, der Ort, an dem eine geschuldete Leistung zu bewirken ist. Der Erfüllungsort kann durch ausdrückliche Vereinbarung bestimmt sein, andernfalls ist Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners, den dieser zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses hatte. Handelt es sich um eine Schuld aus einem Gewerbebetrieb, ist Erfüllungsort der Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners (§ 269 BGB). Schulden sind daher grundsätzlich Holschulden (vom Gläubiger beim Schuldner abzuholen), es sei denn, es ist anders vereinbart oder nach den Umständen ausgeschlossen.
 

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Er|fụ̈l|lungs|ort, der <Pl. -e> (Rechtsspr.): Ort, an dem eine Leistung erbracht werden soll, zu der jmd. vertraglich verpflichtet ist: E. ist Hamburg.

Universal-Lexikon. 2012.