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Glaubhaftmachung
Glaub|haft|ma|chung 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 mindere Form der Beweisführung, für die eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit genügt

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Glaubhaftmachung,
 
Prozessrecht: Form des Beweises, die einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit fordert als der volle Beweis. Die Glaubhaftmachung kann nur durch präsente Beweismittel und eidesstaatliche Versicherung erfolgen (§ 294 ZPO). Sie genügt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, v. a. in den Verfahren des einstweiligen (vorläufigen) Rechtsschutzes (also Arrest, einstweilige Anordnung, einstweilige Verfügung) und bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, aber auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
 
Im Strafprozess genügt bloße Glaubhaftmachung ebenfalls in einigen Fällen, z. B. bei den Zeugnisverweigerungsgründen (§ 56 StPO) und bei den Gründen zur Ablehnung eines Richters (§ 26 StPO).

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Glaub|haft|ma|chung, die; - (Rechtsspr.): Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Tatsache.

Universal-Lexikon. 2012.