Heim|fall 〈m. 1u; unz.〉 Sy Erbfall (2)
1. bei Todesfall Rückkehr eines verpachteten od. zu Lehen gegebenen Gutes an den Eigentümer
2. Übergang eines Erbes an den Staat, wenn keine Nachkommen od. Verwandten vorhanden sind
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Heim|fall, der <o. Pl.>:
(im Lehns-, Erbbau- od. alten Erbrecht) das ↑ Zurückfallen (5) eines Eigentums an die ursprünglich Berechtigten od. den Staat (z. B. beim Tod des letzten Eigentümers, wenn keine Erben vorhanden sind).
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Heimfall,
Recht: 1) Rechtsgeschichte: Recht, den erblosen Nachlass Verstorbener einzuziehen, insbesondere im Lehnsrecht (Heimfallrecht des Lehnsherrn), wenn nach dem Tod des Vasallen keine Erbberechtigten vorhanden waren. 2) Privatrecht: Heimfallrecht, Anfallrecht, die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, die Sache unter bestimmten Voraussetzungen auf den Eigentümer zurückzuübertragen; besonders im Erbbaurecht. Heimfall heißt auch das Erbrecht des Fiskus, wenn weder Ehegatte noch Verwandte des Erblassers vorhanden sind (§ 1936 BGB) und dieser keine gültigen letztwilligen Verfügungen getroffen hat.
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Heim|fall, der <o. Pl.>: (im Lehns-, Erbbau- od. alten Erbrecht) das Zurückfallen (5) eines Eigentums an die ursprünglich Berechtigten od. den Staat (z. B. beim Tod des letzten Eigentümers, wenn keine Erben vorhanden sind).
Universal-Lexikon. 2012.