Im|mis|si|on 〈f. 20〉
1. 〈Rechtsw.〉 Einwirkung auf das benachbarte Grundstück (von Rauch, Geruch o. Ä.)
2. 〈Ökol.〉 Einwirkung von Schadstoffen auf die Umwelt (als Folge von Emissionen)
3. 〈veraltet〉 Amtseinsetzung, Amtseinweisung
[<lat. immissio „das Hineinlassen“; zu immittere „hineinsenden, hineinlassen“]
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Im|mis|si|on [lat. immittere, immissum = hineinschicken, eindringen]: im ökologischen Sinn die Gesamtheit der auf die Erdoberfläche u. die auf ihr befindlichen Menschen, Tiere, Pflanzen, Gegenstände u. Gebäude von außen einwirkenden, meist störenden oder schädlichen Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. Strahlen. – Ggs.: Emission (2).
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Im|mis|si|on, die; -, -en [lat. immissio = das Hineinlassen, zu: immittere (2. Part.: immissum) = hineingehen lassen]:
1. (Fachspr.) das Einwirken von Verunreinigungen, Lärm, Strahlen o. Ä. auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Gebäude o. Ä.:
die Bevölkerung muss vor -en geschützt werden.
2. (veraltet) Einsetzung in ein Amt.
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Immission
[lateinisch immissio »das Hineinlassen«] die, -/-en,
1) Umweltschutz: die Einwirkung von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u. Ä. sowie chemisch oder physikalisch umgewandelter, schädlicher Zwischenprodukte auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre oder Gegenstände (z. B. Gebäude, Kulturdenkmäler). Das Ausmaß schädlicher Auswirkungen (Immissionsschäden) hängt von der Art, Verweildauer und Konzentration der Schadstoffe am Ort der Einwirkung ab (Immissionskonzentration, Immissionsrate) und wird im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes systematisch erfasst (Immissionskataster) und in Bezug auf die Einhaltung der in der TA Luft gesetzlich festgelegten Höchstmengen an Schadstoffen kontrolliert (Immissionswerte).
2) Zivilrecht: die Einwirkung auf ein Grundstück durch Zuführen von Stoffen, wobei zwischen der Zuführung von (körperlichen) Grobimmissionen (z. B. Steinen) und der Zuführung nichtkörperlicher (unwägbarer) Stoffe (z. B. Dämpfe, Gase, Gerüche, Erschütterungen, Lärm, nicht aber Wasser) unterschieden wird. Grundsätzlich braucht der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Immissionen nicht zu dulden; allerdings kann er sie nicht verbieten, wenn hierdurch die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen auf das Grundstück nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 Bundesimmissionsschutzgesetz erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Wesentliche Beeinträchtigungen sind zu dulden, wenn sie ortsüblich sind und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des Verursachers verhindert werden können. Hat der Eigentümer hiernach Einwirkungen zu dulden, die das ortsübliche Maß überschreiten oder den Ertrag unzumutbar beeinträchtigen, kann er vom Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (§ 906 BGB).
In jedem Falle unzulässig ist die Zuführung von Immissionen durch eine besondere Leitung. Übermäßige, nicht ortsübliche Immissionen sind Eigentumsstörungen; hiergegen steht dem Grundstückseigentümer ein Abwehr-(Unterlassungs-)Anspruch zu (§ 1 004 BGB), der nach herrschender Meinung eingeschränkt ist, wenn die Störung auf hoheitliche Tätigkeit beruht (z. B. beim Betrieb einer gemeindlichen Kläranlage). In letzterem Falle verbleibt dem Grundstückseigentümer aber der Entschädigungsanspruch. Privatrechtliche Abwehransprüche stoßen ferner auf die Grenze des § 14 Bundesimmissionsschutzgesetzes: Danach kann aufgrund privatrechtlicher Ansprüche nicht die Einstellung von genehmigungspflichtigen Betrieben erreicht werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist und von denen Immissionen ausgehen. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Auswirkungen ausschließen; soweit diese nach dem Stand der Technik undurchführbar oder unwirtschaftlich sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
Ein Sonderproblem bilden die immateriellen und negativen Immissionen. Zu den immateriellen Immissionen gehören die das moralische oder ästhetische Empfinden berührenden Belästigungen (Bordellbetrieb, Ablagern von Müll). Zu den negativen Immissionen zählen z. B. das Verbauen der Aussicht oder die (passive) Entziehung von Licht und Luft. Nach überwiegender Meinung besteht aus bürgerlich-rechtlicher Sicht gegenüber solchen Immissionen kein Abwehranspruch. Schwere Beeinträchtigungen können im Einzelfall aber mit Rücksicht auf das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis unterbunden werden.
Das österreichische Zivilrecht regelt die Problematik der Immissionen in ähnlicher Weise im Eigentumsrecht, dort in den §§ 364-364 b ABGB. Der Grundeigentümer hat einen Unterlassungsanspruch (geltend zu machen mittels der Eigentumsfreiheitsklage, § 523 ABGB) gegen den Störer. Allfällige Schadensersatzansprüche sind nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (§§ 1295 ff. ABGB). Behördlich genehmigte störende Anlagen genießen Sonderrechte (Eingriffshaftung, § 364 a ABGB).
Auch das schweizerische Zivilrecht stellt dem Nachbarn, der durch übermäßige, schädliche, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Immissionen behelligt wird, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zur Verfügung (Art. 679, 684 ZGB). Diese nachbarrechtlichen Ansprüche können gegebenenfalls für die Errichtung von Werken im öffentlichen Interesse enteignet werden.
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Im|mis|si|on, die; -, -en [lat. immissio = das Hineinlassen, zu: immittere (2. Part.: immissum) = hineingehen lassen]: 1. (Fachspr.) das Einwirken von Verunreinigungen, Lärm, Strahlen o. Ä. auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Gebäude o. Ä.: Die Gemeinde Birmersdorf würde durch diese Entsorgungs- und Sammelstelle durch -en belastet (NZZ 12. 10. 85, 31); die Bevölkerung muss vor -en geschützt werden. 2. (veraltet) Einsetzung in ein Amt.
Universal-Lexikon. 2012.