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Mehrheitsbeteiligung
Mehr|heits|be|tei|li|gung 〈f. 20Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen durch die Mehrheit der Anteile am Grundkapital od. der Stimmrechte

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Mehr|heits|be|tei|li|gung, die (Wirtsch.):
Besitz der Mehrheit der Anteile od. der Stimmrechte eines rechtlich selbstständigen Unternehmens.

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Mehrheitsbeteiligung,
 
eine Form der verbundenen Unternehmen. Mehrheitsbeteiligung ist dann gegeben, wenn einem Unternehmen, gleichgültig welcher Rechtsform, die Mehrheit der Anteile eines anderen rechtlich selbstständigen Unternehmens oder die Mehrheit der Stimmrechte dieses Unternehmens gehört (bei der AG mindestens 50 % plus eine Aktie). Das in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen wird in der Regel als abhängiges Unternehmen, der Mehrheitsgesellschafter (bei der AG Mehrheitsaktionär) als herrschendes Unternehmen bezeichnet. Soweit bei einer AG in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird, kann sich ein Mehrheitsaktionär stets durchsetzen. In einer Reihe zentraler Fragen (z. B. Satzungsänderungen) verlangt das Aktiengesetz jedoch eine qualifizierte Mehrheit (mindestens 75 % des vertretenen Kapitals), d. h., der Mehrheitsaktionär müsste sich durch Majoritätskäufe mindestens die Dreiviertelmehrheitsbeteiligung sichern, um sich durchzusetzen. Die Beherrschung einer Gesellschaft ist jedoch auch bei Vereinigung von weniger als 50 % der Stimmen möglich, wenn z. B. die weiteren Beteiligungen stark zersplittert sind.

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Mehr|heits|be|tei|li|gung, die: (Wirtsch.): Besitz der Mehrheit der Anteile od. der Stimmrechte eines rechtlich selbstständigen Unternehmens.

Universal-Lexikon. 2012.