Nọr|men|kon|trol|le auch: Nọr|men|kont|rol|le 〈f. 19〉 Kontrolle der Übereinstimmung von Rechtsnormen mit einer übergeordneten Rechtsnorm, bes. mit dem Grundgesetz, durch ein Gericht
* * *
Nọr|men|kon|t|rol|le, die (Rechtsspr.):
durch ein Gericht vorgenommene Prüfung u. Entscheidung der Frage, ob eine Rechtsnorm (z. B. ein Gesetz) einer anderen übergeordneten (z. B. der Verfassung) widerspricht od. nicht.
* * *
Nọrmenkontrolle,
die gerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit einer Rechtsnorm höheren Ranges, besonders eines Gesetzes mit der Verfassung. Man unterscheidet zwischen abstrakter (außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits) und konkreter (im Rahmen eines anhängigen Prozesses erfolgender) Normenkontrolle. Für abstrakte Normenkontrolle ist in erster Linie das Bundesverfassungsgericht zuständig (Art. 93 Absatz 1 Ziffer 2 GG: Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem GG, von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht). Die abstrakte Normenkontrolle findet auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Abgeordneten des Deutschen Bundestages statt. Im Landesrecht ist eine abstrakte Normenkontrolle durch Landesverfassungsgerichte vorgesehen. - Nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden die Oberverwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit von untergesetzlichen Vorschriften nach dem Baugesetzbuch, insbesondere über Bebauungspläne; Landesgesetze können auch sonstiges untergesetzliches Landesrecht dieser Normenkontrolle unterwerfen. Führt eine abstrakte Normenkontrolle zur Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Norm, so stellt das Gericht in der Regel ihre Nichtigkeit fest.
Bei der konkreten Normenkontrolle erfolgt die Prüfung im Zusammenhang mit einem anhängigen Rechtsstreit. Hält das angerufene Gericht eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm für rechtswidrig, so muss es entweder (bei vorkonstitutionellen, also vor In-Kraft-Treten der Verfassung entstandenen Normen) die nichtige Norm nicht anwenden oder (bei nachkonstitutionellen Normen) die Frage der Rechtswidrigkeit der Norm dem Bundes- oder Landesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen (Art. 100 Absatz 1 GG).
* * *
Universal-Lexikon. 2012.