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Bundesverfassungsgericht
oberstes deutsches Gericht (umgangssprachlich); Karlsruhe (umgangssprachlich); Verfassungshüter (umgangssprachlich); BVG

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Bun|des|ver|fạs|sungs|ge|richt 〈n. 11; unz.; Rechtsw.; BRDoberstes Gericht

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Bụn|des|ver|fạs|sungs|ge|richt, das <o. Pl.>:
oberster Gerichtshof der Bundesrepublik Deutschland, dessen Entscheidungen alle anderen staatlichen Organe binden.

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Bundesverfassungsgericht,
 
das oberste Organ der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland (Bundesverfassungsgerichtsgesetz vom 12. 3. 1951 in der Fassung vom 11. 8. 1993); Sitz: Karlsruhe. Es ist Verfassungsorgan und ein allen übrigen Verfassungsorganen (insbesondere dem Bundestag und der Bundesregierung) gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof. Seine Entscheidungen binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden, in bestimmten Fällen haben sie Gesetzeskraft. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die die Fähigkeit zum Richteramt besitzen, das 40. Lebensjahr vollendet haben und zum Deutschen Bundestag wählbar sein müssen. Sie dürfen keine andere berufliche Tätigkeit als die eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule ausüben und können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Drei Richter jedes Senats müssen von einem obersten Bundesgericht stammen.
 
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag (in mittelbarer Wahl durch ein zwölfköpfiges Wahlmännergremium) und vom Bundesrat gewählt sowie vom Bundespräsidenten ernannt und vereidigt; zu ihrer Wahl ist 2/3-Mehrheit erforderlich. Ihre Amtszeit dauert einheitlich zwölf Jahre, längstens bis zur Erreichung der Altersgrenze (68 Jahre); eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Den Vorsitz in den beiden Senaten führen der Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Die Verteilung der Zuständigkeit zwischen erstem und zweitem Senat ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des anderen Senats abweichen, entscheidet das Plenum der Richter. Über Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsgerichtsbarkeit.
 
Oberste Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit sind in Österreich der Verfassungsgerichtshof sowie in der Schweiz das Bundesgericht.
 
Literatur:
 
W. K. Geck: Wahl u. Amtsrecht der Bundesverfassungsrichter (1986).

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Bụn|des|ver|fạs|sungs|ge|richt, das <o. Pl.>: oberster Gerichtshof der Bundesrepublik Deutschland, dessen Entscheidungen alle anderen staatlichen Organe binden.

Universal-Lexikon. 2012.