Pfạrr|vi|kar 〈[ -vi-] m. 1〉
1. Stellvertreter od. Gehilfe des Pfarrers
2. 〈evang. Kirche a.〉 Pfarrhelfer
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Pfạrr|vi|kar, der:
a) (kath. Kirche) ständiger od. zeitweiliger Vertreter einer geistlichen Amtsperson;
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Pfarrvikar,
katholisches Kirchenrecht: ein vom Bischof ernannter Geistlicher, der den Pfarrer in seinen gesamten seelsorglichen Aufgaben unterstützt, in Deutschland oft »Kaplan« genannt. Nach einer Einführungszeit sollten ihm einzelne Aufgaben zur relativ selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden (z. B. Jugendarbeit).
Im evangelischen Kirchenrecht wird der Pfarrvikar als Vikar bezeichnet, ein Theologe, der sich nach Abschluss seines Studiums in der kirchlich-praktischen Ausbildung befindet. Eine zweite, am Ende der Vikarzeit vor der Kirchenbehörde abzulegende Amtsprüfung ist Voraussetzung für die Übernahme eines Pfarramtes.
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Universal-Lexikon. 2012.