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Rechtsfähigkeit
Rẹchts|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 Fähigkeit, Träger von Rechten u. Pflichten zu sein

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Rẹchts|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
das Rechtsfähigsein.

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Rechtsfähigkeit,
 
die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, z. B. Eigentum zu erwerben, Gläubiger oder Schuldner von Forderungen zu sein. Rechtsfähigkeit kommt allen Menschen (natürlichen Personen) unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu. Von der Rechtsfähigkeit zu trennen ist die Handlungsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen selbst vornehmen zu können. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Besonderes gilt für die Leibesfrucht. Der Rechtsfähigkeit entspricht im gerichtlichen Prozess die Parteifähigkeit. Rechtsfähigkeit können auch bestimmte Organisationen (Vereine, Handelsgesellschaften) erwerben und zwar durch Eintragung in ein Register oder durch Verleihung im Einzelfall. Durch Rechtsfähigkeit wird eine Organisation zur juristischen Person. - Ähnlich geregelt ist die Rechtsfähigkeit in Österreich (§§ 18 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 11 ff., 31, 52 ff. ZGB sowie, für die Leibesfrucht, Art. 544 ZGB).
 

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Rẹchts|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): das Rechtsfähigsein.

Universal-Lexikon. 2012.