Akademik

Territorialitätsprinzip
Ter|ri|to|ri|a|li|täts|prin|zip 〈n.; -s; unz.〉
1. Grundsatz, dass ein erworbenes Staatsgebiet in die Gewalt des erwerbenden Staates übergeht
2. Grundsatz, dass jeder, der sich in einem Staat aufhält, dessen Gewalt untersteht
3. 〈Rechtsw.〉 Anwendung der Rechtsordnung eines Staates auf Vorgänge u. Handlungen, die sich in seinem Territorium abgespielt haben

* * *

Ter|ri|to|ri|a|li|täts|prin|zip, das <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Grundsatz, nach dem bei Geltung u. Anwendung des Rechts das Hoheitsgebiet eines Staates ausschlaggebend ist.

* * *

Territorialitätsprinzip,
 
1) katholische Kirche: grundlegendes Organisationsprinzip, nach dem die in einem bestimmten Gebiet wohnenden Katholiken unter einem Bischof zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen werden (Diözese). Ausnahmsweise kann das Territorialitätsprinzip durch das Personalitätsprinzip durchbrochen werden, wenn für eine bestimmte Personengruppe (z. B. katholische Angehörige des Militärs, katholische Minderheiten einer bestimmten Sprache) eine eigene Gemeinschaft gebildet wird.
 
 2) Recht: Gebietsgrundsatz; im Staatsrecht der Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit eines Staates zum Erlass von Hoheitsakten auf dem eigenen Territorium (Gebiets- oder Territorialhoheit). Das Territorialitätsprinzip ist Merkmal der inneren Souveränität eines Staates und hat die Kompetenz zum Inhalt, alle Rechts- und Lebensverhältnisse auf dem Staatsgebiet zu regeln. Aufgrund des Territorialitätsprinzips erstreckt sich die Hoheitsgewalt auf alle Personen und Sachverhalte im eigenen Gebiet, also auch auf den Staatsfremden. Ausgenommen sind Personen, die diplomatische Immunität besitzen (Exterritorialität). Das Territorialitätsprinzip umfasst auch den Grundsatz, dass der Erwerb des Staatsgebietes ohne weiteres die Staatsgewalt über die Einwohner nach sich zieht. Das Territorialitätsprinzip beherrscht seit dem Übergang des Personenverbands- zum Flächenstaat das Staatsrecht der Neuzeit. Es hat auch für einige Bereiche des internationalen Privatrechts und den Geltungsbereich des Strafrechts Bedeutung. - Gegensatz: Personalitätsprinzip.

* * *

Ter|ri|to|ri|a|li|täts|prin|zip, das <o. Pl.>: 1. (Rechtsspr.): Grundsatz, nach dem bei Geltung u. Anwendung des Rechts das Hoheitsgebiet eines Staates ausschlaggebend ist. 2. (kath. Kirche) Organisationsprinzip, nach dem die in einem bestimmten Gebiet wohnenden Katholiken unter einem Bischof zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen werden.

Universal-Lexikon. 2012.