Zwẹck|ent|frem|dung 〈f. 20〉 das Zweckentfremden, das Zweckentfremdetwerden
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Zwẹck|ent|frem|dung, die:
das Zweckentfremden, das Zweckentfremdetwerden.
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Zweck|entfremdung,
Wohnungswesen: die Verwendung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken. Zweckentfremdung ist in bestimmten Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt.
Als genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung gelten die Umwandlung in Gewerberaum, der Abbruch oder die Unbewohnbarmachung, die dauernde Fremdenbeherbergung und das absichtliche Leerstehenlassen (mindestens drei Monate). Die ungenehmigte Zweckentfremdung kann mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 DM geahndet werden.
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Zwẹck|ent|frem|dung, die: das Zweckentfremden, das Zweckentfremdetwerden: eine unzulässige Z. von Wohnraum, Steuergeldern.
Universal-Lexikon. 2012.