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Umwandlung
Gestaltswandel; Wandlung; Transformation; Verwandlung; Metamorphose (fachsprachlich); Umgestaltung; Verwandlungsprozess; Metabolismus; Veränderung; Überführung; Abbildung

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Ụm|wand|lung 〈f. 20
1. das Umwandeln
2. das Umgewandeltwerden
3. Wandlung, Umformung

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Ụm|wand|lung: in der Chemie allg. Bez. für die – im Gegensatz zu Reaktion – ohne Ansehung von Stöchiometrie u. Mechanismus durch ein einfaches Reaktionsschema ( Reaktionsgleichung) beschreibbare Transformation eines Stoffes in einen anderen (Stoffumwandlung), z. B. H5C6—NH2 → H5C6—NH—C(O)—CH3 (AnilinN-Phenylacetamid). Von U. spricht man ferner bei den mit Umwandlungsenthalpie verbundenen Phasenübergängen u. Modifikations-U. ( Phasenumwandlung) sowie im weiteren Sinne bei U. der inneren Energie (z. B. Internal Conversion), bei Energiedirektumwandlungen (z. B. Photoeffekte, Thermoelektrizität), bei Kernumwandlungen u. Elementumwandlungen (auch im Sinne der Transmutation; Stein der Weisen).

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Ụm|wand|lung, (seltener:) Umwandelung, die; -, -en:
das 2Umwandeln; das Umgewandeltwerden.

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Umwandlung,
 
1) Gesellschaftsrecht: die Änderung der rechtlichen Organisationsform eines Unternehmens ohne dessen Liquidation. Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind im U.-Gesetz (UmwG) vom 28. 10. 1994 geregelt. Das Gesetz kennt vier Formen der U.: Verschmelzung (Fusion), Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel.
 
Bei Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung geht das Vermögen des bisherigen Rechtsträgers des Unternehmens oder ein Teil dieses Vermögens auf einen neuen Rechtsträger (gelegentlich auch je zu einem Teil auf mehrere neue Rechtsträger) über. Dies geschieht mit der Eintragung der U. im dafür zuständigen Register in einem einheitlichen Vorgang, ohne dass einzelne Rechtsgegenstände übertragen werden müssen (Gesamtrechtsnachfolge). In allen Fällen, in denen das gesamte Vermögen Gegenstand der U. ist (z. B. stets bei der Verschmelzung), erlischt mit dem Vollzug der U. der bisherige Rechtsträger ohne Liquidation; Vermögen und Schulden sind auf den neuen Rechtsträger übergegangen.
 
Beim Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) tritt dagegen kein Wechsel der Rechtsträgerschaft ein, sondern der Rechtsträger wechselt seine Rechtsform (U. im engeren Sinn). So kann sich z. B. eine OHG in eine GmbH, eine GmbH in eine GmbH und Co. KG, eine GmbH und Co. KG in eine AG umwandeln und umgekehrt (insgesamt kennt das Gesetz 40 derartige Fälle der formwechselnden U.). Erforderlich ist ein U.-Beschluss der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers, der mindestens einer Dreiviertelmehrheit bedarf; bei Personengesellschaften ist, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag einen Mehrheitsbeschluss zulässt, Einstimmigkeit erforderlich. Der Formwechsel wird mit Eintragung im Register wirksam. Der bisherige Rechtsträger besteht in der neuen Rechtsform weiter, und die bisherigen Anteilsinhaber behalten ihre Beteiligungen in neuer Rechtsform (z. B. in Form von Aktien statt, wie bisher, in Form von Kommanditanteilen). Die das frühere Recht kennzeichnende Unterscheidung zwischen »formwechselnder U.« (z. B. GmbH in AG) und »übertragender U.« (z. B. OHG in GmbH) ist aufgegeben.
 
Ergänzt wird das UmwG durch das U.-Steuergesetz (UmwStG) vom 28. 10. 1994, das die steuerneutrale Durchführung der U. durch Fortführung der bisherigen Buchwerte ermöglicht. Während die U. nach materiellem Recht immer am Tag der Eintragung wirksam wird, wirkt nach Steuerrecht die Eintragung auf den Stichtag der Bilanz zurück, die der U. zugrunde liegt.
 
 2) Kristallographie: die Bildung einer polymorphen kristallinen Phase aus einer anderen; meist reversibel bei einer bestimmten U.-Temperatur (U.-Punkt) oder innerhalb eines Temperaturbereichs (U.-Intervall). Die U. kann beim Unterschreiten der U.-Temperatur gehemmt sein, sodass die Hochtemperaturmodifikation als metastabile Modifikation erhalten bleibt. Reversible U. werden auch als enantiotrope U. bezeichnet. Monotrope U. laufen nur in einer Richtung ab, z. B. die U. von weißem in roten Phosphor. Strukturell werden unterschieden: 1) U. mit Beibehaltung der Koordination der Nachbaratome; 2) U. von Legierungen in Überstrukturen; 3) U. mit Änderung der Koordination der Nachbaratome; 4) U. mit Änderung des Bindungscharakters. Auch andere Zustandsänderungen, z. B. die Bildung oder Aufhebung einer teilkristallinen Ordnung bei polymeren Kunststoffen, heißen Umwandlung. (Polymorphie)
 
 3) Physik und Technik: 1) Energieumwandlung; 2) Kernumwandlung; 3) Phasen-U. (Phasenübergang).

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Ụm|wand|lung, (seltener:) Ụmwandelung, die; -, -en: das Ụmwandeln.

Universal-Lexikon. 2012.