Zwei|kạm|mer|sys|tem 〈n. 11〉 Regierungssystem, bei dem die gesetzgebende Gewalt von zwei gleichberechtigten Körperschaften (Häusern, Kammern) ausgeübt wird
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Zwei|kạm|mer|sys|tem, das:
Verfassungssystem, bei dem im Unterschied zum Einkammersystem die gesetzgebende Gewalt von zwei getrennten Kammern od. Parlamenten (z. B. Unterhaus u. Oberhaus, Bundestag u. Bundesrat o. Ä.) ausgeht.
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Zweikammersystem,
im Unterschied zum Einkammersystem die Organisation der gesetzgebenden Körperschaft, der Legislative, in zwei »Kammern« (»Häusern«), die in der Regel getrennt tagen und abstimmen; die Strukturen und Kompetenzen beider Kammern sind durch die Verfassung festgelegt. Während die eine das Volk in seinen historisch gewachsenen Untergliederungen vertritt (historisch spricht man von ihr als der ersten Kammer), repräsentiert die andere das Volk als Ganzes, d. h. den Souverän (zweite Kammer). Oft ist die erste Kammer auch die Repräsentanz geographisch-regionaler oder berufsständischer Einheiten (z. B. das britische Oberhaus als Vertretung von Adel, Klerus oder durch den Monarchen berufener verdienter Persönlichkeiten; das preußische Herrenhaus bis 1918). Während die zweite Kammer meist nach dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht bestimmt wird, weisen die Bestellungsmodalitäten und Mitwirkungsrechte der ersten Kammern je nach Verfassung sehr große Unterschiede auf. Im klassischen Zweikammersystem sind beide Kammern gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt. In der neuzeitlichen Entwicklung kann die erste Kammer vielfach nur ein aufschiebendes Veto einlegen. In einem Bundesstaat ist die erste Kammer die Vertretung der Gliedstaaten, die entweder von der wahlberechtigten Bevölkerung der einzelnen Gliedstaaten gewählt wird (z. B. der Senat des amerikanischen Kongresses oder der Ständerat der Bundesversammlung in der Schweiz) oder durch die Parlamente der Gliedstaaten (z. B. der Bundesrat in Österreich). In traditionell zentralistischen Staaten mit einem Zweikammersystem wird die erste Kammer auf regionaler Ebene gewählt, in Frankreich (der Senat) indirekt durch ein Wahlkollegium in den einzelnen Départements, in Italien direkt. In Deutschland hat Bayern ein Zweikammersystem (Senat und Landtag; mit nur beratender Funktion des Senats; im Volksentscheid vom 8. 2. 1998 wurde für die Abschaffung des Senats gestimmt). Der Bundesrat in Deutschland ist, ähnlich wie der Bundesrat des bismarckschen Reichs und der Weimarer Reichsrat, keine erste Kammer im strengen Sinn, sondern ein ständiges Organ des Gesamtstaats, in dem die Einzelstaaten durch weisungsgebundene Regierungsbevollmächtigte vertreten sind.
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Zwei|kạm|mer|sys|tem, das: Verfassungssystem, bei dem im Unterschied zum Einkammersystem die gesetzgebende Gewalt von zwei getrennten Kammern od. Parlamenten (z. B. Unterhaus u. Oberhaus, Bundestag u. Bundesrat o. Ä.) ausgeht.
Universal-Lexikon. 2012.